AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Bläser Zaunsysteme GmbH
gegenüber Unternehmenskunden

Stand: 1. Januar 2022

 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bläser Zaunsysteme GmbH, Wilhelm-Bläser-Str. 8, D-59174 Kamen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Bläser Zaunsysteme GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Bläser Zaunsysteme GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Bläser Zaunsysteme GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Bläser Zaunsysteme GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Bläser Zaunsysteme GmbH innerhalb von zehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Bläser Zaunsysteme GmbH und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Bläser Zaunsysteme GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Bläser Zaunsysteme GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben der Bläser Zaunsysteme GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Die Bläser Zaunsysteme GmbH behält sich das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Bläser Zaunsysteme GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Bläser Zaunsysteme GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Bläser Zaunsysteme GmbH, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Bläser Zaunsysteme GmbH.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Bläser Zaunsysteme GmbH dies dem Käufer angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Bläser Zaunsysteme GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von der Bläser Zaunsysteme GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung abgeschlossen ist,
  • die Bläser Zaunsysteme GmbH dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung zwei Wochen vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung zwei Wochen vergangen ist und
  • der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Bläser Zaunsysteme GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von der Bläser Zaunsysteme GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Bläser Zaunsysteme GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Bläser Zaunsysteme GmbH gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die Bläser Zaunsysteme GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Bläser Zaunsysteme GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Bläser Zaunsysteme GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Bläser Zaunsysteme GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Bläser Zaunsysteme GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die Bläser Zaunsysteme GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die Bläser Zaunsysteme GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(6) Gerät die Bläser Zaunsysteme GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Bläser Zaunsysteme GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

5 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Sollte es aufgrund veränderter Umstände – z.B. Entwicklung der Rohstoffpreise – zu einer allgemeinen Erhöhung der Verkaufspreise kommen, so ist Bläser Zaunsysteme GmbH berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des Preises auch für bereits getätigte Abschlüsse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat seinerseits das Recht, falls er in eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises nicht einwilligen will, vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, stehen ihm nicht zu.

Dieser Absatz 2 gilt nicht für Lieferungen innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsabschluss, es sei denn, die Einkaufspreise erhöhen sich in diesem Zeitraum um mehr als 20%.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Bläser Zaunsysteme GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Bläser Zaunsysteme GmbH jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Bläser Zaunsysteme GmbH. Die Zahlung per Scheck bzw. die Annahme von Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so behält sich die Bläser Zaunsysteme GmbH vor, die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 12 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Die Bläser Zaunsysteme GmbH hat bei Verzug des Käufers, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung von Mahngebühren bis zu einer Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Mahngebühren sind auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Die Bläser Zaunsysteme GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Bläser Zaunsysteme GmbH durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Wenn Sie die Ware als Unternehmer bei der Bläser Zaunsysteme GmbH gekauft haben, verjähren Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Ansprüche

  • auf Schadensersatz
  • wegen arglistig verschwiegenen Mängeln
  • aus einer ggf. gegebenen Garantie
  • auf Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB
  • wegen Mängeln bei Baustoffen und Bauteilen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Falle einer ggf. gegebenen Garantiedauer gilt zugunsten des Käufers die längere Frist.

Diese Frist gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Bläser Zaunsysteme GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB genügt.

(3) Ungeachtet des § 6 Abs. 2 AGB gelten die nachfolgenden Regelungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Ware. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Bläser Zaunsysteme GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der Bläser Zaunsysteme GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Bläser Zaunsysteme GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Bläser Zaunsysteme GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Bläser Zaunsysteme GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 (3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Bläser Zaunsysteme GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Bläser Zaunsysteme GmbH, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Bläser Zaunsysteme GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Bläser Zaunsysteme GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Bläser Zaunsysteme GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen die Bläser Zaunsysteme GmbH gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Bläser Zaunsysteme GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7 Schutzrechte

(1) Die Bläser Zaunsysteme GmbH steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Bläser Zaunsysteme GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Bläser Zaunsysteme GmbH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der Bläser Zaunsysteme GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Bläser Zaunsysteme GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen die Bläser Zaunsysteme GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der Bläser Zaunsysteme GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Die Bläser Zaunsysteme GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, insofern also keine ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die Bläser Zaunsysteme GmbH gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Bläser Zaunsysteme GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Bläser Zaunsysteme GmbH.

(5) Soweit die Bläser Zaunsysteme GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu der von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Bläser Zaunsysteme GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Bläser Zaunsysteme GmbH gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Warenlieferungen einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Die von der Bläser Zaunsysteme GmbH an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Bläser Zaunsysteme GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Bläser Zaunsysteme GmbH.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Bläser Zaunsysteme GmbH als Hersteller erfolgt und die Bläser Zaunsysteme GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Bläser Zaunsysteme GmbH eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Bläser Zaunsysteme GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Bläser Zaunsysteme GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Bläser Zaunsysteme GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Bläser Zaunsysteme GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Bläser Zaunsysteme GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Bläser Zaunsysteme GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Bläser Zaunsysteme GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Bläser Zaunsysteme GmbH hinweisen und die Bläser Zaunsysteme GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Bläser Zaunsysteme GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Bläser Zaunsysteme GmbH.

(8) Die Bläser Zaunsysteme GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Bläser Zaunsysteme GmbH.

(9) Tritt die Bläser Zaunsysteme GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10 Sicherheitshinweis/ Pflichten des Käufers

(1) Der Käufer ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verwendung des gelieferten Gegenstands bzw. die Verwendung der von der Bläser Zaunsysteme GmbH zu erbringende Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet alle erforderlichen Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Gebrauch und Einfuhr benötigt werden.

(2) Ungeachtet der Pflichten des Käufers in Abs. 1 werden die Produkte der Bläser Zaunsysteme GmbH unter Beachtung der einschlägigen, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von relevanten EG-Richtlinien konzipiert und gebaut. Nach Erfüllung aller Anforderungen wird eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht. Sollte der Käufer oder ein Dritter ohne die schriftliche Genehmigung der Bläser Zaunsysteme GmbH an einem gelieferten Gegenstand Veränderungen vornehmen, wird die von der Bläser Zaunsysteme GmbH abgegebene EG-Konformitätserklärung ungültig.

12 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Bläser Zaunsysteme GmbH und dem Käufer nach Wahl der Bläser Zaunsysteme GmbH ihr Sitz oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen die Bläser Zaunsysteme GmbH ist in diesen Fällen jedoch der Sitz der Bläser Zaunsysteme GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der Bläser Zaunsysteme GmbH und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand der AGB: 1 Januar 2022